Anmerkungen zum Eichelhäher im 21. Jahrhundert
Der Förster im bunten Kleid
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Beschreibung
Der Eichelhäher ist als Federwild dem Jagdrecht mit einer Jagdzeit (16. Juli bis 14. März) unterstellt. Die für die Ausübung des Jagdschutzes bestehenden Beschränkungen des Art. 40 f. des Bayerischen Jagdgesetzes (Schutz des Wildes vor dem Jagdrecht nicht unterliegenden Tierarten nur durch Jagdschutzberechtigte) gelten für jagdbares Wild nicht. Die Bejagung des Eichelhähers ist während der Jagdzeit durch den berechtigten Jäger zulässig. Deutsches und europäisches Artenschutzrecht stehen einer Bejagung nicht entgegen. Der Eichelhäher ist in Anhang II der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt und gehört damit zu den Arten, für die die Vogelschutzrichtlinie aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geographischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit eine Bejagung in Deutschland grundsätzlich erlaubt (vgl. Art. 7 der Richtlinie 2009/147/EG). Das Bundesnaturschutzgesetz ist zum Jagdrecht insofern subsidiär – auf die zulässige Jagdausübung auf den Eichelhäher sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes nicht anwendbar (
37 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz). Im Bayerischen Naturschutzgesetz gibt es darüber hinaus keine Regelungen zum Artenschutz.
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